Ein aktueller Beschluss des Landesarbeitsgerichts Thüringen zeigt: Arbeitgeber können längeren zusammenhängenden Urlaub nicht ohne triftige Gründe verweigern. Selbst per einstweiliger Verfügung kann ein Urlaubsanspruch kurzfristig durchgesetzt werden.
Was ist passiert?
Eine Arbeitnehmerin hatte drei Wochen Urlaub beantragt. Ihr Arbeitgeber lehnte dies mit Verweis auf eine betriebliche Praxis ab, wonach grundsätzlich nicht mehr als zwei Wochen zusammenhängender Urlaub gewährt würden. Die Gerichte folgten dieser Argumentation jedoch nicht.
Das LAG Thüringen stellte klar, dass nach § 7 Bundesurlaubsgesetz Urlaub grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren ist. Eine Aufteilung kommt nur dann in Betracht, wenn dringende betriebliche Gründe oder persönliche Gründe des Arbeitnehmers dies erforderlich machen. Eine pauschale Unternehmensregel reicht hierfür nicht aus.
Fazit:
Arbeitgeber benötigen belastbare Gründe, um längeren Urlaub abzulehnen. Pauschale interne Regelungen genügen nicht. Für Arbeitnehmer zeigt die Entscheidung, dass Urlaubsansprüche in dringenden Fällen auch im Wege einer einstweiligen Verfügung erfolgreich durchgesetzt werden können.
LAG Thüringen, Beschluss vom 02.03.2026, Az. 4 Ta 15/26.


