Eigentlich ist die Verordnung bereits am 25.05.2016 in Kraft getreten. Angewendet werden muss sie aber erst ab 25.05.2018. Es handelt sich um eine Verordnung der EU, die Verarbeitung personenbezogener Daten EU-weit vereinheitlicht und unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten gilt.
Letztendlich ist es in Deutschland so, dass viele Bereiche des Datenschutzes durch die DSGVO nicht neu geregelt werden, da sich das Bundesdatenschutzgesetz bereit an einer vorher gültigen Richtlinie der EU orientierte. Neu ist, dass es keine Unterscheidung mehr von öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen gibt. Als personenbezogene Daten bezeichnet man im Artikel 4 „…alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen…“ Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur aufgrund eines Erlaubnistatbestands (siehe Artikel 6) möglich. Dabei spielen solche Begriffe wie Rechtmäßigkeit, Zweckbindung, Datenminimierung und Speicherbegrenzung eine Rolle.
Zur Transparenz gehören das Recht auf Auskunft über alle Daten, das auf Berichtigung, Einschränkung (Sperrung) und auf Vergessenwerden (Löschung) (Artikel 13 bis 15). Gelockert werden die Anforderungen an eine Einwilligung. Die Schriftform ist nicht mehr die Regel, auch Stillschweigen ist möglich. Empfehlenswert ist aber trotzdem weiterhin die Schriftform.
Die Bestellpflicht von Datenschutzbeauftragten besteht unverändert fort. Für die Durchsetzung der DSGVO sind höhere Bußgelder möglich. Auch das Einbeziehen von Gewinnen aufgrund eines Verstoßes ist möglich.
Zu empfehlen ist, dass sich jeder Personaler mit dieser neuen Grundverordnung beschäftigt.