Heute gibt es Tipps und Ratschläge der anderen Art. In Berufsfelder hineinschnuppern und erleben, ist immer eine gute Idee. Trotzdem dürfen weder Schüler noch Arbeitgeber ihre Rechte vergessen. Wer was und wie arbeiten darf, erfährst du hier!
Kinder bis 12 Jahre
Bis zum 13. Lebensjahr ist nur das altersgerechte Arbeiten innerhalb der Familie erlaubt. Altersgerecht, d.h. ohne gesundheitliche oder negative Folgen für die Schulausbildung. Das betrifft übrigens die Arbeit für jede Altersgruppe.
Kinder zwischen 13 und 14 Jahre
Vollzeitschulpflichtige Kinder und Jugendliche dürfen ab 13 Jahren mit der Einwilligung der Eltern stundenweise einer Beschäftigung nachgehen.
Erlaubt sind: u.a. Zeitungsaustragen, Nachhilfeunterricht und Unterstützung bei der landwirtschaftlichen Ernte.
Nicht erlaubt sind: u.a. körperlich belastende Arbeiten wie das Heben und Tragen von mehr als 7,5 kg, Arbeit in der Verwaltung des öffentlichen Dienstes, mit gefährlichen Tieren und an Maschinen.
Außerdem gilt, dass nicht mehr als 2 Stunden bzw. in der Landwirtschaft auch 3 Stunden täglich gearbeitet werden darf. Die Arbeit an den Wochenenden und Feiertagen ist nur in bestimmten Fällen erlaubt. Letztendlich dürfen die Kinder und Jugendlichen nicht mehr als 10-15 h wöchentlich arbeiten.
Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahre
Jugendliche, die die Schule bereits abgeschlossen haben, dürfen täglich bis zu 7 h außerhalb des Berufsausbildungsverhältnisses an altersgerechten und leichten Tätigkeiten arbeiten. Bis zu 8 h täglich dürfen nur Jugendliche ohne Vollzeitschulpflicht und Ausbildungsverhältnis arbeiten.
Bei einer Arbeitszeit von 4,5 – 6 h besteht der Anspruch auf mindestens 30 min. und bei mehr als 6 h mindestens 60 min. Pause. Ebenso darf nicht zwischen 20 und 6 Uhr gearbeitet werden, außer bei außergewöhnlicher Hitze. Unter den Umständen dürfen die Jugendlichen auch um 5 Uhr mit Arbeiten beginnen. An Wochenenden und Feiertagen gilt ein Arbeitsverbot – ausgeschlossen sind Bereiche wie Gastronomie und im Krankenhaus.
Urlaubsanspruch
- < 16 Jahre: mind. 30 Werktage
- ab 16 Jahre: mind. 27 Werktage
- ab 17 Jahr: mind. 25 Werktage
Der Urlaubsanspruch richtet sich nach dem Alter, dass der Jugendliche zum 1.01. des Jahres erreicht hat.
Ferienjobs
15 – 17-jährigen Schülern dürfen Ferienjobs bis zu 20 Arbeitstage pro Jahr mit der Einwilligung der Eltern ausgeübt werden. Dabei ist es wichtig, dass die wöchentliche Arbeitszeit nicht 40 h überschreitet. Zudem gibt es ein Beschäftigungsverbot zwischen 20 und 6 Uhr. Ausnahmen gibt es:
- in Gaststätten, Schausteller- Beherbergungsbetrieben bis 22:00 Uhr
- < 17 Jahre in Bäckereien ab 5:00 Uhr, > 17-jährige ab 4:00 Uhr
- in der Landwirtschaft ab 5:00 Uhr bzw. bis 21:00 Uhr
- in mehrschichtigen Betrieben bis 23:00 Uhr
Sozialversicherungsrechtlicher und lohnsteuerlicher Aspekt
Schüler sind bei geringfügiger oder kurzfristiger Beschäftigung, d.h. bei Ferien- und Aushilfsjobs nicht sozialversicherungspflichtig. In dem Fall ist auch der Arbeitgeber versicherungsfrei.
Üblicherweise bezahlt der Arbeitgeber eine Pauschale. Bei Einkünften bis 375 € im Monat können die Kinder weiterhin über die Familienversicherung versichert werden. Für Minijobbler liegt die Grenze bei 450 €. Bei der Ferienarbeit gibt es keine max. Begrenzung.
Mehr zu dem Thema
- Jugendarbeitsschutzgesetz JArSchG : https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/
- IHK Südlicher Oberrhein: https://www.suedlicher-oberrhein.ihk.de/recht/arbeitsrecht/Jugendarbeitsschutzgesetz/1330280
- IHK Pfalz: https://www.pfalz.ihk24.de/recht/Arbeitsrecht/spezielle-Beschaeftigungsverhaeltnisse/Beschaeftigung_Minderjaehrige/1273974#titleInText0
- Schülerjobs: https://schuelerjobs.de/ratgeber/detail/jugendarbeitsschutzgesetz.html
- Jobmensa: https://www.jobmensa.de/ratgeber/schule/job-finanzen/regeln-schuelerarbeit
- Arbeitsschutzgesetz: https://www.arbeitsschutzgesetz.org/jarbschg/arbeitszeit/