So jedenfalls der Chef, welcher im Lehrfilm über die Verantwortung von Führungskräften mit seinen Teamleitern darüber diskutierte, wer wofür geradestehen muss – nur um dann einen Azubi zusammen zu pfeifen, der sich bewusst aber gedankenlos in Gefahr begeben hatte.
Dies war auf jeden Fall der eindrücklichste Teil des Vortrages unter der Überschrift ‚Arbeitsschutz für Führungskräfte‘ von Frau Rieckhoff (Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik), als erwähnter Chef in Inception-ähnlichen Rückblenden reuevoll berichtete, wie durch Duldung bzw. Unterlassung seiner Führungspflicht ein Mitarbeiter einen Unfall mit Todesfolgen hatte, woraufhin er sich vor Gericht verantworten musste und schuldig gesprochen wurde.
Weiter ging es mit den Themen, die eine Führungskraft ausmacht: so u.a. obliegt ihr die Verantwortung, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, die Arbeitsabläufe entsprechend zu organisieren und diesbezügliche Unterweisungen vorzunehmen. Grundsätzlich gilt, jeglichen Schaden für Leben und Gesundheit der Mitarbeiter präventiv zu unterbinden – wofür der Arbeitgeber die sogenannte Garantenstellung innehält, sprich: dies zu garantieren hat. Hierzu ist die Führungskraft weisungsbefugt, muss sich aber auch für alle eingetretenen Konsequenzen zur Verantwortung ziehen lassen – also den entsprechenden Stellen eine Antwort abgeben. Anders definieren lässt sich dies als „die Pflicht zum Tätigwerden“ bzw. Verantwortlichkeit als „das Ertragen von Rechtsfolgen bei schuldhaftem Tun, Dulden oder Unterlassen“. Um dieser Bürde gerecht zu werden, verfügt eine Führungskraft über die finanziellen und personellen Ressourcen. Außerdem hat der Arbeitgeber das Direktions- und Hausrecht und die Fürsorgepflicht für seine Angestellten.
Zusätzlich sprach Frau Rieckhoff über das System der deutschen Sozialversicherung, welche sich aus der Krankenversicherung (KV), Pflegeversicherung (PV), Arbeitslosenversicherung (AV), Rentenversicherung (RV) und der Unfallversicherung (UV) zusammensetzt. Hierbei zahlen jeweils AG und AN eine Hälfte der Beiträge – nur die UV übernimmt der Arbeitgeber komplett. In einem kleinen Geschichtsexkurs lernten die Schüler der FS 15 außerdem, dass der für seine Sozialreformen bekannte Bismarck schon 1881 beim damaligen Kaiser Wilhelm I erwirkte, dass eine sog. ‚Kaiserliche Botschaft‘ zustande kam, um den gleichzeitigen Bestrebungen nach einer Sozialdemokratie den Wind aus den Segeln zu nehmen. Daraufhin wurden 1885 57 Berufsgenossenschaften eingerichtet und das Unfallversicherungsgesetz trat in Kraft. Diese Vielzahl wurde in den letzten Jahren auf übersichtliche neun herunter-fusioniert.
Zur Berufsgenossenschaft lässt sich noch sagen, dass diese durch Kostenumlegung des alten auf das neue Jahr kostendeckend arbeitet und dies vom Rechnungshof überprüft wird. Aktiv wird sie präventiv und auch, wenn einer versicherten Person im Rahmen ihrer versicherten Tätigkeit ein Arbeits- oder Wegeunfall passiert bzw. eine Berufskrankheit eintritt. Im Verzeichnis der Berufskrankheiten- Verordnung sind aktuell 73 aufgeführt – die Liste unterliegt aber einer ständigen Anpassung und Veränderung. Die Aufgaben der Berufsgenossenschaft lassen sich grob in Prävention (z. B. Sorge für wirksame Ersthilfe, Verhütung von Unfällen) und Rehabilitation (z. B. Heilbehandlungen, berufliche Arbeitsförderung) einteilen und obliegen dem Grundsatz „mit allen geeigneten Mitteln“.
Rege Beteiligung und Diskussion zu den Themen gaben einen interessanten Austausch zwischen der Vortragenden und den Zuhörern; zwischen Fachfrau und angehenden Personalern und Führungskräften, welche von den o. g. Themen schon Einiges gehört hatten. Dies wurde jetzt mit vielen Praxisbeispielen, dem wirklich sehr passenden Filmbeitrag und auch vielen Randnotizen und Details zu einem breiten Bild ergänzt, vor allem über die Verantwortung bzw. (rechtlichen) Konsequenzen, derer man sich als Führungskraft im Klaren sein sollte.
Die FS 15 bedankt sich bei bei Frau Rieckhoff sowie auch der Fachlehrerin Frau Börner für die Ermöglichung dieser interessanten Seminargestaltung.